Parken und Abstellen

Die kommunalen Behörden können insbesondere auf öffentlichen Straßen in Wohngebieten besondere Modalitäten für die Nutzung von Parkplätzen und Abstellplätzen zugunsten von Fahrzeugen von Anwohnern vorsehen.

Sie können auch das Parken und Abstellen auf bestimmten, als solche gekennzeichneten Parkplätzen „für Fahrzeuge von Personen, deren Aufgabe oder körperliche Verfassung eine solche Ausnahmeregelung rechtfertigt”, reservieren.

Fahrzeuge der Großherzoglichen Polizei, der Rettungsdienste sowie Fahrzeuge, die für den Transport von Menschen mit Behinderung genutzt werden, können von dieser Ausnahmeregelung profitieren.

Die kommunalen Behörden sind auch berechtigt, für das Parken und Abstellen eine Gebühr zu erheben, die den Charakter einer kommunalen Steuer hat.

Zum letzten Mal aktualisiert am