Taxis: Fahrer

Fahrer

Taxi

Um den Beruf des Taxifahrers im Großherzogtum Luxemburg ausüben zu können, muss man über einen Taxifahrerausweis verfügen, der von der Taxi-Dienstelle des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten (MMTP) ausgestellt wird.

Um diese Karte zu erhalten, müssen die Bewerber die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins sein;
  • angemessene Kenntnisse in mindestens einer der drei Verwaltungssprachen des Landes (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch) haben;
  • ein Strafregister ohne qualifizierende Verurteilungen haben;
  • an einer vom MMTP organisierten Informationsveranstaltung teilnehmen.

Diese Informationsveranstaltung muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte spätestens alle 10 Jahre wiederholt werden.

Verpflichtungen

Ein Taxifahrer darf nicht:

  • Kunden weniger als 50 Meter von einem Taxistandplatz entfernt einladen;
  • sich weigern, einen Kunden, der eine Kurzstreckenfahrt wünscht, an einem Taxistandplatz aufzunehmen;
  • Kunden in irgendeiner Weise daran hindern, ein anderes Taxi an einem der Taxistandplätze zu nehmen;
  • Personen, die von der Öffentlichkeit oder von Mitgliedern der Großherzoglichen Polizei verfolgt werden, in Empfang nehmen;
  • Kunden durch Worte, Gesten oder Schilder suchen;
  • Rauchen, sobald ein oder mehrere Kunden abgeholt werden;
  • einen höheren Preis als den vom Taxameter angezeigten Tarif verlangen;
  • den Taximeter einzuschalten, bevor der Kunde abgeholt wird, oder ihn auf Null zu stellen, bevor der Kunde den geschuldeten Preis überprüfen konnte;
  • sich ständig am selben Ort aufhalten, um einen Kunden zu werben;
  • den Kunden daran hindern, die Preise zu lesen und zu vergleichen;
  • sein Fahrzeug so aufstellen, dass es eine Gefahr oder Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt;
  • ein anderes Fahrzeug als ein emissionsfreies Taxi für eine Lizenz zum Betrieb eines emissionsfreien Taxis verwenden;
  • im Falle einer Panne einen Preis für die Standzeit verlangen.

Außerdem sind die Fahrer verpflichtet:

  • ihre Taxis in der Reihenfolge der Ankunft der Taxis auf den Taxistandplätzen aufstellen und vorfahren lassen;
  • ihren Kunden eine Quittung auszustellen, die mithilfe des an den Taximeter angeschlossenen Druckers ausgedruckt wurde und mindestens folgende Angaben enthält: Name des Taxibetreibers, Datum und Uhrzeit der Fahrt, Zulassungsnummer des Taxis, Nummer des Standplatzes, bezahlter Preis, gefahrene Kilometer, Name und Unterschrift des Taxifahrers, Kontaktdaten des Beschwerdezentrums des MMTP;
  • den Kunden die Preise lesen und vergleichen lassen;
  • Kunden auf dem kürzesten Weg zum Ziel bringen, es sei denn, der Kunde gibt einen anderen Weg an;
  • dafür sorgen, dass das Taxameter während der gesamten Fahrt regelmäßig und normal funktioniert.

Rechte

Der Taxifahrer steht im Dienst des Kunden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Kunde alle Rechte hat. Unter bestimmten Bedingungen kann der Taxifahrer einen Antrag auf Beförderung ablehnen. So kann er z. B:

  • sich weigern, einen Fahrgast an einen sehr abgelegenen oder unbewohnten Ort zu fahren, es sei denn, er konnte die Identität des Fahrgastes feststellen, gegebenenfalls mit Hilfe der Police grand-ducale;
  • bei Langstreckenfahrten einen Vorschuss verlangen;
  • sich weigern, eine Person mitzunehmen, die offensichtlich unsauber oder betrunken ist oder unter dem Einfluss von Drogen steht;
  • sich weigern, Gegenstände zu befördern, die das Taxi beschädigen könnten oder offensichtlich gefährlich sind, also auch Tiere, sofern es sich nicht um einen Begleithund handelt;
  • eine Fahrt mit Kindern unter drei Jahren ablehnen, wenn er nicht über einen für die Beförderung dieser Kinder geeigneten Sitz verfügt.

Kindersitze

Jedes Kleinkind (0-36 Monate) muss in einem geeigneten Kindersitz befördert werden, wie er in der geltenden Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für den Fahrer, dem Kunden einen solchen Sitz zur Verfügung zu stellen.

Für Fahrten ab dem Flughafen Luxemburg stellt der Betreiber Lux-Airport den Fahrern jedoch kostenlos geeignete Kindersitze zur Verfügung. Wenn also keine Sitze verfügbar sind, die vom Flughafenbetreiber ordnungsgemäß dokumentiert werden müssen, ist es nicht gerechtfertigt, Fahrten mit Kleinkindern zu verweigern!

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