Sicherheitsgurt
Insassen von Kraftfahrzeugen müssen vorrangig Sitzplätze mit Sicherheitsgurt benutzen.
Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 und 6 müssen Fahrer und Insassen von Kraftfahrzeugen Sicherheitsgurte anlegen, wenn der belegte Sitz tatsächlich mit einem solchen ausgestattet ist, auch wenn keine besondere Vorschrift besteht.
Das Anlegen eines Sicherheitsgurts, der den Körper gut umschließt, ist während der Fahrt Pflicht.
Das Anlegen eines Beckengurts oder nur des Beckengurts eines Dreipunktgurts ist zulässig:
- für Führerscheinbewerber, erwachsene Fahrer und erwachsene Insassen von Kraftfahrzeugen, sofern diese Personen weniger als 150 cm groß sind;
- für die Beförderung von Kindern im Alter von 3 bis 17 Jahren, deren Körpergröße 150 cm nicht erreicht, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3;
- für die Beförderung von Kindern im Alter von 3 bis 17 Jahren, deren Körpergröße 150 cm nicht erreicht, in Fahrzeugen.
Kinderrückhaltesysteme
Fahrer von Kraftfahrzeugen sind für die Beförderung minderjähriger Kinder verantwortlich. Die Beförderung von Kindern unter drei Jahren in Kraftfahrzeugen ist verboten, es sei denn, sie sitzen in einem speziellen Rückhaltesystem mit Zulassungszeichen. Dieses Rückhaltesystem muss gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert werden, für das Gewicht des beförderten Kindes geeignet sein und den Körper des Kindes während der Fahrt ausreichend sichern.
Die Verwendung eines Rückhaltesystems, das so konstruiert ist, dass das Kind rückwärtsgerichtet sitzt, ist auf Sitzen mit Frontairbag verboten, es sei denn, dieser Airbag wurde manuell oder automatisch deaktiviert.
Diese Bestimmungen gelten nicht für die Beförderung mit Kraftomnibussen, Reisebussen und Kleinbussen (Klassen M2 und M3).
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