Klassifizierung von gefährlichen Gütern

Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände, Lösungen, Gemische, Zubereitungen und Abfälle, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Eigentum oder die Umwelt darstellen. Sie werden nach verschiedenen Kriterien klassifiziert.

Es gibt folgende Klassen von Gefahrgütern:

  • Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  • Klasse 2: Gase
  • Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
  • Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und
  • polymerisierende Stoffe
  • Klasse 4.2: Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen
  • Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und polymerisierende Stoffe Klasse 4.2: Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen . 3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Klasse 5.1: Entzündend wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2: Organische Peroxide
  • Klasse 6.1: Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7: Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8: Ätzende Stoffe
  • Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

 

Jedes gefährliche Gut fällt unter eine oder mehrere besondere Gefahrenarten und hat eine offizielle Bezeichnung, die sogenannte „UN-Nummer“.

 

Diese UN-Nummer wird durch die folgenden Punkte ergänzt, die den Personalausweis des Gefahrguts darstellen:

  • die Gefahrenklasse und eventuelle zusätzliche Nebengefahren;
  • der Klassifizierungscode: er entspricht innerhalb jeder Gefahrenklasse einer Kategorisierung der Produkte nach ihren physikalischen und chemischen Eigenschaften;
  • die Verpackungsgruppe (außer bei bestimmten Produkten): sie definiert den Grad der Gefahr, die das Gut für den Transport darstellt. Gruppe I steht für sehr gefährliche Güter, Gruppe II für mittelgefährliche Güter und Gruppe III für wenig gefährliche Güter;
  • die Sonderbestimmungen: Sie ergänzen die allgemeinen Anwendungsregeln des ADR;
  • der Tunnelbeschränkungscode: Er legt die Genehmigungen für den Verkehr in Tunneln fest.
 

Darüber hinaus muss ein gefährliches Gut in einer geeigneten Verpackung verpackt werden. Im Hinblick auf die genaue Klassifizierung des Gutes, insbesondere die Verpackungsgruppe, werden die verschiedenen Verpackungsarten (Fässer, Säcke, Kisten, Großpackmittel, Großverpackungen...) in den „Verpackungsanweisungen“ vorgeschlagen. Diese Anweisungen sind bei der Verpackung von Waren, die zur Beförderung übergeben werden sollen, zu beachten.

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