Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung
Artikel 162
- 01 - Verkehrsverbot für Fußgänger auf befahrbaren Gehwegen (24,- Euro)
- 02 - Nichtbenutzung des Gehwegs durch Fußgänger, auch wenn die Fahrbahn nur von einem befahrbaren Gehweg begrenzt wird (24,- Euro)
- 03 – Das Fahren auf einem Gehweg, das Schieben eines Fahrrads mit der Hand oder das Tragen sperriger Gegenstände, was zu erheblichen Belästigungen für andere Fußgänger führt (24,- Euro)
(Großherzogliche Verordnung vom 19. März 2008)
- 05 - Bewegung eines Fußgängers auf einem Radweg oder auf der Fahrbahn, sofern ein befahrbarer Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist (24,- Euro)
- 06 – Versäumnis eines Fußgängers, die linke Straßenseite in seiner Gehrichtung zu verlassen (24,- Euro)
(Großherzogliche Verordnung vom 26. Mai 2009)
- 07 - Verschulden einer Person, die im Rollstuhl oder in einem Motorrollstuhl unterwegs ist, sowie einer Person, die als Fußgänger einen Rollstuhl oder einen Motorrollstuhl fährt, sich in Gehrichtung auf die rechte Fahrbahnseite zu begeben (24 ,- Euro)
- 08-1 - Nichtbeachtung des Betretungsverbots durch einen Fußgänger, bevor sichergestellt ist, dass er die Fahrbahn ohne Gefahr oder Belästigung für andere Verkehrsteilnehmer betreten kann (24,- Euro)
- 09-1 – Nichtbeachtung der Pflicht eines Fußgängers, die Straße senkrecht zu ihrer Achse zu überqueren (24,- Euro)
(Großherzogliche Verordnung vom 19. März 2008)
- 10-1 – Überqueren der Straße durch Verweilen oder Anhalten, außer im Notfall (24,- Euro)
(Großherzogliche Verordnung vom 23. Mai 2012)
- 11 – die Straße außerhalb eines Fußgängerüberwegs, einer Unterführung oder einer Überführung im Umkreis von 30 Metern um einen solchen Durchgang zu überqueren (49,- Euro)
- 12-1 – zum Betreten oder Überqueren der Straße außerhalb der Grünphase an einer Passage, an der der Verkehr durch farbige Lichtsignale geregelt wird (49,- Euro)
- 13-1 – Versäumnis eines Fußgängers, eine Kreuzung mit Vorsicht und unter Berücksichtigung des Abstands und der Geschwindigkeit der Fahrzeuge an einer Kreuzung zu befahren, an der der Verkehr nicht durch farbige Leuchtsignale geregelt ist (24,- Euro)
- 14-1 – Versäumnis eines Fußgängers, den Weg für dringend verkehrende Fahrzeuge freizumachen, die ihre Annäherung durch eine spezielle akustische Warneinrichtung und blinkende Blaulichter signalisieren (74,- Euro)
(Großherzogliche Verordnung vom 26. Mai 2009)
- 15 - Verzug für Fußgänger, die eine Gruppe bilden, einen genehmigten Umzug oder eine Prozession oder für Truppenteile in Marschkolonne, die rechte Straßenseite zu nehmen (24,- Euro)
Artikel 162a
- 01 - Nichtbeachtung des Spielverbots auf öffentlichen Straßen (24,- Euro)
- 02 – Erlauben, dass ein Kind unter 10 Jahren an einem Ort auf öffentlichen Straßen spielt, an dem es zum Spielen berechtigt ist, und dabei andere Benutzer stört oder gefährdet (24,- Euro)
- 03 – Tatsache, dass Fußgänger im Alter von mindestens 10 Jahren fahrbare Geräte benutzen oder benutzen dürfen, die an ihren Füßen befestigt sind oder eine als Stütze dienende Tafel umfassen, um sich zu Orten auf der öffentlichen Straße zu bewegen, die nicht zu denen gehören, an denen ihr Verkehr erlaubt und als solche gekennzeichnet ist (49 ,- Euro)
Neunummeriert durch die großherzogliche Verordnung vom 26. Mai 2009
- 04 – Erlauben, dass ein Kind unter 10 Jahren, das nicht von einer Person begleitet wird, die mindestens 15 Jahre alt ist, sich mit an den Füßen befestigten Geräten mit Rädern oder mit einem Brett als Stütze auf den Teilen der öffentlichen Rennstrecke fortbewegen kann, auf denen der Verkehr erlaubt ist und als solche gekennzeichnet (49,- Euro)
- 05 – Geeignet für Fußgänger, die an den Füßen befestigte Geräte mit Rädern verwenden oder verwenden dürfen oder die über ein Brett verfügen, das als Fortbewegungshilfe dient, um andere Benutzer nicht zu behindern oder zu gefährden (49,- Euro)
Artikel 162ter
(Großherzogliche Verordnung vom 22. April 2009) In der Begegnungszone und in der Wohnzone:
- 01 – unnötige Behinderung der Bewegungsfreiheit anderer Nutzer durch einen Fußgänger (24,- Euro)
- 02 – Behinderung eines Fußgängers durch einen Autofahrer (49,- Euro)03 – Gefährdung eines Fußgängers durch einen Autofahrer (74,- Euro)
(Großherzogliche Verordnung vom 2. August 2002)
Artikel 162quat
In der Fußgängerzone:
- 03 – Zirkulation eines Fahrrads oder eines Geräts mit Rädern, das an den Füßen befestigt ist oder aus einem Brett besteht, das als Unterlage für die Fortbewegung dient (49,- Euro)
(Großherzogliche Verordnung vom 2. August 2002)
- 07 – unnötige Behinderung der Bewegungsfreiheit anderer Nutzer durch einen Fußgänger (49,- Euro)
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