Entzug des Führerscheins
Der Führerschein kann auf verschiedene Weise entzogen werden:
- durch den Minister (administrativer Entzug);
- einjährige Aussetzung der Fahrerlaubnis nach Verlust aller Punkte des Führerscheins;
- durch die Polizei (sofortiger Entzug);
- Fahrverbot durch einen Richter.
Entzug der Fahrerlaubnis durch der für Verkehr zuständige Minister (administrativer Entzug)
Der für Verkehr zuständige Minister kann gemäß Artikel 2 des geänderten Gesetzes vom 14. Februar 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straßen einen Führerschein entziehen:
- bei Alkoholismus oder Drogenkonsum;
- bei Unfähigkeit, die die Sicherheit gefährdet;
- bei mangelndem Verantwortungsbewusstsein;
- bei Gebrechen;
- bei Verweigerung der Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen;
- bei falschen Angaben oder betrügerischen Mitteln.
Diese Entscheidung wird vom Minister auf Empfehlung entweder der Sonderkommission für Führerscheine oder der Medizinischen Kommission getroffen.
Unter denselben Bedingungen kann der Minister die Erteilung verweigern, die Gültigkeit einschränken, die Rückgabe, die Erneuerung oder die Umschreibung verweigern und sogar die Zulassung verweigern. Der Minister ist befugt, den Führerschein auf eine oder mehrere Fahrten zu beschränken.
Die Rückgabe eines vom Minister entzogenen Führerscheins kann durch ein einfaches Schreiben an den Minister beantragt werden. Dieser kann dann die zuständige Kommission mit der Prüfung des Antrags beauftragen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis (Punkteführerschein)
Die Aussetzung der Fahrerlaubnis ist an das Punktesystem des Punkteführerscheins gekoppelt. Die Fahrerlaubnis wird bei Verlust aller 12 Punkte ausgesetzt.
Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten und wird nur aufgehoben, wenn die betroffene Person an einer obligatorischen Schulung gemäß Artikel 2bis Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung teilgenommen hat. Verliert der Inhaber eines Führerscheins innerhalb von drei Jahren nach Ablauf einer ersten Aussetzung zum zweiten Mal alle 12 Punkte, verdoppelt sich die Dauer der Aussetzung auf 24 Monate.
Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Fahrverbot oder einem verwaltungsrechtlichen Führerscheinentzug ist es bei der Aussetzung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Punktesystems nicht möglich, die Auswirkungen der Maßnahme anzupassen, z. B. um beruflichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
Dieser Ansatz ist dadurch gerechtfertigt, dass die Maßnahme nur diejenigen betrifft, die mehrere Verstöße zu verschiedenen Zeitpunkten begangen haben, und somit jedem die Möglichkeit gibt, sein Verhalten an die nach einem oder mehreren Verstößen verbleibenden Punkte anzupassen. Jeder ist somit selbst dafür verantwortlich, sein Punktekonto zu verwalten.
Sofortiger Entzug des Führerscheins
Die Beamten der Großherzoglichen Polizei entziehen Fahrern, die einen der folgenden Verstöße begangen haben, unverzüglich den Führerschein:
- Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen mit einem Alkoholgehalt von mindestens 0,55 mg Alkohol pro Liter Atemluft oder 1,2 g Alkohol pro Liter Blut (d.h. 1,2 Promille) oder – wenn kein Alkoholgehalt festgestellt werden konnte – beim Führen eines Fahrzeugs mit offensichtlichen Anzeichen von Trunkenheit;
- Verweigerung von Untersuchungen zum Nachweis und zur Feststellung des Gehalts an Alkohol, Drogen oder Medikamenten;
- Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wobei die festgestellte Geschwindigkeit mindestens 40 Km/h über dieser Mindestgeschwindigkeit liegt (z. B. Geschwindigkeit von mindestens 90 Km/h innerhalb einer Ortschaft).
Der Entzug des Führerscheins gilt als Fahrverbot. Er kann nur aufrechterhalten werden, wenn innerhalb von acht Werktagen nach dem Entzug.
Der Antragsteller kann in jedem Fall durch einen einfachen Antrag die Aufhebung des vorläufigen Fahrverbots über's Gericht (auf Französisch) beantragen.
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einem endgültigen Fahrverbot werden die praktischen Modalitäten für die Vollstreckung dieses Fahrverbots (Beginn und Ende der Vollstreckung) von der Generalstaatsanwaltschaft festgelegt und dem Angeklagten von der Großherzoglichen Polizei mitgeteilt.
Das gerichtliche Fahrverbot
Bei schwerwiegenden Verstößen kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Das zuständige Gericht verhängt in diesem Fall Strafen, die von einer einfachen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe reichen können. Die Beschlagnahmung des Fahrzeugs kann obligatorisch sein.
Im Gegensatz zu Verwaltungsmaßnahmen basieren gerichtliche Verurteilungen auf einem Verstoß gegen eine bestimmte Vorschrift der Straßenverkehrsordnung. Ein gerichtliches Fahrverbot gilt daher für einen bestimmten Zeitraum.
Bei Wiederholungsfällen werden gerichtliche Fahrverbote jedoch kumuliert (einschließlich eines Bewährungsstrafen). Bei einer Aussetzung der Fahrerlaubnis (Punkteverlust) wird das gerichtliche Fahrverbot bis zum Ende der Aussetzung unterbrochen und eine neue Frist für das gerichtliche Fahrverbot berechnet.
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