Technische Kontrolle

Reisender

Alle in Luxemburg zulassungspflichtigen Straßenfahrzeuge müssen einer regelmäßigen obligatorischen technischen Kontrolle bei einer vom Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten (MMTP) zugelassenen technischen Kontrollstelle unterzogen werden.

Die technische Kontrolle von Straßenfahrzeugen ist im geänderten Gesetz vom 14. Februar 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straßen (loi modifiée du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques) sowie in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 26. Januar 2016 über die technische Kontrolle von Straßenfahrzeugen festgelegt.

Gemäß Artikel 4ter des oben genannten Gesetzes vom 14. Februar 1955 sind nur die vom MMTP zugelassenen technischen Kontrollstellen geeignet, technische Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

Die folgenden Dokumente müssen bei einer Fahrt zur technischen Kontrolle vorgelegt werden:

  • die Bescheinigung der Kfz-Haftpflichtversicherung (grüne Karte);
  • Teil I der Zulassungsbescheinigung (graue Karte);
  • die Steuervignette;
  • die Konformitätsbescheinigung (für Fahrzeuge, die ab dem 1. Februar 2016 erstmals in Verkehr gebracht wurden);
  • die letzte Bescheinigung der technischen Kontrolle (falls vorhanden).

 

Die technische Prüfstelle ist berechtigt, den Zugang zur technischen Prüfung zu verweigern, wenn die geforderten Fahrzeugdokumente nicht vorgelegt werden.

Die folgenden zugelassenen Fahrzeuge sind von der regelmäßigen technischen Überwachung ausgenommen:

  • kleine Anhänger (zulässige Gesamtmasse unter 750 kg);
  • Mopeds und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
  • Traktoren und fahrbare Maschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, einer Leermasse von mehr als 600 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, wenn sie ein oder mehrere andere Fahrzeuge ziehen;
  • historische Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1950 erstmals in Verkehr gebracht wurden.

Diese Fahrzeuge müssen jedoch mit einer von der Nationalen Gesellschaft für Kraftfahrzeugverkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) ausgestellten Konformitätsvignette versehen sein.

Organisation der technischen Kontrolle

Bei der regelmäßigen Kontrolle wird etwa 8 Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die technische Kontrolle eine Benachrichtigung per Post versandt.

Kfz-Halter haben auch die Möglichkeit, ihr Fahrzeug in einer Werkstatt vorzuführen, wenn diese für die Durchführung der technischen Kontrolle zugelassen ist. Die Kontrolle wird dann von Inspektoren einer der zugelassenen technischen Kontrollstellen durchgeführt.

Fristen für die obligatorische technische Kontrolle

Die technische Kontrolle muss durchgeführt werden:

  • vor der Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeugs, bei dem die technischen Merkmale des genehmigten Serienmodells verändert wurden (z. B. Tuning);
  • nach einer größeren Reparatur (Räder, Aufhängungen, Knautschzonen, Lenkung, Bremsen, Airbags usw.). ) nach einem Unfall;
  • nach einer Reparatur oder einem Umbau des Fahrgestells;
  • auf besondere Vorladung, wenn der Sachverständige einer Versicherungsgesellschaft nach einem Unfall einen technischen Defekt an einem Organ festgestellt hat, der die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnte;
  • im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen;
  • auf besondere Vorladung, wenn die Polizei bei einer Kontrolle festgestellt hat, dass:
    - das Fahrzeug entspricht nicht den genehmigten technischen Daten;
    - das Fahrzeug einen offensichtlichen technischen Defekt aufweist.

Die Intervalle der technischen Kontrolle

Die Fristen für die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen (einschließlich Fahrschulwagen und Mietwagen), Motorrädern und Anhängern (mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 750 Kg und 3.500 Kg) sind wie folgt:

  • für die erste periodische Kontrolle: 4 Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs;
  • für die zweite periodische Kontrolle: 6 Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs;
  • jährlich für die folgenden periodischen Kontrollen.

Die jährliche technische Kontrolle muss durchgeführt werden:

  • Lastkraftwagen und Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 3.500 kg;
  • Lieferwagen;
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit nicht mehr als 9 Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, die als Taxi, Mietwagen oder Krankenwagen zugelassen sind.

Bei Nichtbestehen der technischen Kontrolle

Wenn das kontrollierte Fahrzeug aufgrund eines oder mehrerer Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zurückgewiesen wird, ist der Besitzer verpflichtet, das betreffende Fahrzeug zu reparieren oder wieder in Einklang mit den Vorschriften zu bringen.

In diesem Fall wird eine Kontrollbescheinigung mit einer Gültigkeit von vier Wochen ausgestellt. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, die Unregelmäßigkeiten zu beheben und vor Ablauf der vierwöchigen Frist eine weitere technische Kontrolle durchführen zu lassen.

Während dieses Zeitraums deckt diese Bescheinigung das Fahrzeug in Luxemburg auf der Strecke:

  • zwischen der Prüfstelle und dem Ort, an dem das Fahrzeug stillgelegt, repariert, nachgerüstet oder zerstört wird;
  • zwischen der Prüfstelle und dem Geschäftssitz oder dem Wohnsitz des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs;
  • zwischen dem Geschäftssitz oder dem Wohnsitz des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs und dem Ort, an dem das Fahrzeug stillgelegt, repariert, nachgerüstet oder zerstört wird.

Nach der Behebung von Mängeln oder Abweichungen wird eine neue Bescheinigung über die technische Überwachung ausgestellt.

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