Ausstattungspflicht für Fahrräder
Jeder Radfahrer und jeder Benutzer eines Transportgeräts muss darauf achten, dass die Ausrüstung seines Fahrzeugs der Straßenverkehrsordnung (Code de la route) entspricht. Dies gilt sowohl für herkömmliche Fahrräder als auch für Fahrräder mit Tretunterstützung und Elektrofahrräder.
Die folgenden Pflichtausrüstungen dienen auch der Sicherheit des Radfahrers:
- Eine Klingel (1), hörbar aus einer Entfernung von mindestens 50 Metern (Art. 38 der Straßenverkehrsordnung).
- Fahrräder müssen mit zwei unabhängigen Bremssystemen (2) ausgestattet sein, die gleichmäßig auf jedes Rad wirken (Art. 32).
- Vorne: ein weißes oder gelbes Licht (3) mit einer Lichtstärke von mindestens 10 Lux. Beleuchtungssysteme, die an elektrisch betriebenen Kleinstfahrzeugen angebracht sind, müssen sowohl tagsüber als auch nachts eingeschaltet sein (Art. 43bis).
- An den Speichen von Zweirädern (4): mindestens zwei weiße oder gelbe Rückstrahler, die einander gegenüberliegen, oder Reifen mit reflektierenden weißen oder gelben Seitenwänden. Wenn es bei elektrisch betriebenen Kleinstfahrzeugen technisch nicht möglich ist, seitliche Rückstrahler anzubringen, müssen Bänder oder andere reflektierende Vorrichtungen entweder auf beiden Seiten des Fahrzeugs befestigt oder an der Kleidung des Fahrers angebracht werden (Art. 43bis).
- An beiden Pedalen (5): weiße oder gelbe, nach hinten reflektierende Rückstrahler von nicht dreieckiger Form (Art. 43bis). Wenn es technisch unmöglich ist, sie an den Pedalen zu befestigen, müssen diese Rückstrahler in Form von reflektierenden gelben oder weißen Streifen an der Rückseite der Schuhe des Fahrers angebracht sein (Art. 43bis).
- Hinten: ein roter Reflektor (6), der nicht dreieckig sein darf (Art. 43bis).
- Hinten: ein rotes Rücklicht (7) mit mindestens 10 Lux. Bei schlechten Sichtverhältnissen und von Einbruch der Dunkelheit bis zum Sonnenaufgang sowie tagsüber, wenn es die atmosphärischen Umstände erfordern, müssen die roten Rücklichter eines elektrischen Kleinstfahrzeugs in einer Höhe von mindestens 40 cm ab dem Boden deutlich sichtbar sein. Ist das Fahrzeug nicht mit einer solchen Beleuchtung ausgestattet, so dürfen gleichwertige Leuchteinrichtungen vom Fahrer mitgeführt werden (Art. 43bis).
- Wenn die Lichter zu Blendung führen, müssen sie mit einer Vorrichtung zur Abschaltung der Blendung versehen sein (Art. 43bis).
Bei Fahrrädern wie Mountainbikes (MTB) kann das weiße oder gelbe Licht vorne durch einen weißen Rückstrahler ersetzt werden und das rote Licht hinten ist fakultativ. Ab Einbruch der Dunkelheit bis zum Sonnenaufgang sowie am Tag, wenn es die atmosphärischen Umstände erfordern, ist das Vorhandensein der oben genannten vorderen und hinteren Leuchten jedoch vorgeschrieben.
Auch wenn es keine gesetzliche Pflicht gibt, rät die Polizei zum Tragen eines Helms. Der Helm muss gut mit Riemen befestigt sein und darf beim Fahren nicht stören. Er sollte auch nicht die Ohren bedecken, damit die Umgebungsgeräusche wahrgenommen werden können. Das Tragen von Kopfhörern oder anderen Geräten, die die Wahrnehmung von Verkehrsgeräuschen beeinträchtigen, ist strengstens verboten.
Wie Motorradfahrer sind auch Radfahrer bei einem Unfall gefährdeter. Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Radfahrer eine passive Fahrweise an den Tag legt und die Straßenverkehrsordnung (Code la route) beachtet.
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